AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Glas Plum GmbH, Jülich
1. Anwendungsbereich
1.1.Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
Lieferungen und Leistungen.
1.2.Es gilt deutsches Recht.
1.3.Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die „Vertragsordnung für
Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 16.9 der AGB.
1.4.Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.5.Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.6.Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
1.7.Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
1.8.Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und werden durch eine widersprechende AGB des Auftraggebers nicht verdrängt. Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, insoweit sie keine unzulässigen Abweichungen vor den Verdingungsunterlagen darstellen.
1.9.Auf die, von uns hingewiesene, gesetzliche Widerrufsfrist (lt. §312 b ff(BGB) von 14 Tagen, wird ausdrücklich verzichtet, ansonsten kann erst nach Ablauf dieser Frist Ware bestellt, sowie mit den Arbeiten begonnen werden.
Die Arbeiten sind von Ihnen beauftragt und sollen unverzüglich beginnen.
Die von Ihnen beauftragten Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen und Montagearbeiten bezeichnen Sie als dringend und somit kurzfristig durchzuführen.
Teil I – Allgemeine Bedingungen
1. Angebote
2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
3. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
4. Unsere Angebote sind freibleibend und kostenlos, falls nichts anderes vereinbart wurde. Beratungstermine vor Ort werden nach Aufwand, mindestens aber mit 30,00 € in Rechnung gesetzt. Bei Auftragserteilung werden diese vergütet.
5. Preise
Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Mehrwertsteuer ein.
2.5 Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, 2 Monate nach Vertragsabschluss oder später,
verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.
2.6 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingungen kann nicht geltend gemacht werden.
2.7 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln Bedarf der vorherigen Vereinbarung.
2.8 Zur Abrechnung gelangen nur tatsächlich ausgeführte Mengen und Leistungen. Eventuell auftretende Besonderheiten oder Arbeiten mit erheblichen Mehraufwendungen als angeboten, werden vor Ausführung mit dem Auftraggeber besprochen. Die angebotenen Konditionen berücksichtigen das gesamte Angebotsvolumen, Teilaufträge können zu Preisänderungen führen.
2.9 Leistet der Kunde fällige Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) nicht, so können länger als zwei Wochen zu sein braucht, Schadenersatz statt der Leistung geltend machen und / oder vom Vertrag zurücktreten.
2.10 Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem Basiszinssatz zu verlangen; bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz 8% p. a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2.11 Zahlungsbedingungen bei einer Rechnungssumme ab Netto 1.000,00 € 30 % der Rechnungssumme wird fällig bei Auftragserteilung
30 % der Rechnungssumme wird fällig bei Lieferung/bzw. Montagebeginn 40 % der Rechnungssumme wird fällig bei Fertigstellung des Auftrages.
3.0 Leistungsvorbehalt
3.1 Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zu Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.
3.2 Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
Ereignisse wie z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verlässlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.
3.3 Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
3.4 Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.
4.0 Gewährleistung
4.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
4.2 Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Drahtstrukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
4.3 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
4.4 Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
- unauffällige optische Erscheinungen
- farbige Spiegelungen (Interferenzen)
- optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern
(„Hammerschlag“)
- Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern - Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern Siehe auch Angaben der Hersteller über Ihre Produkte.
4.5 ESG-Dickgläser können
-Hitzepickel und/oder
-Verwerfungen aufweisen.
Beides ist physikalisch bedingt und KEIN Reklamationsgrund! Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann produktionsbedingt Nickelsulfid-Einschlüsse enthalten, was in sehr seltenen Fällen zu einem Spontanbruch der Scheibe führen kann. Durch die Verwendung von Einscheibensicherheitsglas mit Heißlagerungsprüfung (ESG-H) kann das Spontanbruchrisiko sehr stark reduziert werden – ein sehr geringes Restrisiko bleibt aber bestehen. Nachdem es derzeit keine Möglichkeit gibt,
ESG oder ESG-H völlig ohne Nickelsulfid-Einschlüssen herzustellen, stellt Spontanbruch bei diesen Gläsern keinen Reklamationsgrund dar. Bei ESG-H verlängert sich die Lieferzeit um ca. eine Woche. Siehe auch ESG-Richtlinien + technische Information.
4.6 Bei Dreifach-Isolierglasscheiben mit Wärmeschutzschichten besteht die Gefahr, bei Verwendung von Floatglas als mittlere Scheibe, dass diese, bedingt durch die hohen,
thermischen Lasten im Scheibenzwischenraum, Hitzesprünge bekommen kann. Für diesen Fall übernehmen wir keine Gewährleistung. Wir empfehlen als mittlere Scheibe ESG zu verwenden.
4.7 Hitzesprünge bei Isoliergläsern:
Werden Isoliergläser oder Einfachverglasungen raum- oder witterungsseitig partiell direkt hinter unseren Verglasungen „beschattet“, können diese Gläser zu Bruch gehen. Dies kann auch passieren:
- Durch nachträglich aufgebrachte Folienbeschriftungen
- Fingermalfarben oder Fensterbilder
- Ein Heizkörper im Abstand unter 300 mm eingebaut
- Schwarze Poster mittig auf Schaufenster aufgebracht
- Möbelstücke direkt hinter die Verglasung verbaut
- Bitumenbahnen an die Verglasung verklebt
- Jalousien nur halb geöffnet
- Matratzen, die bei Reinigungsarbeiten „kurzfristig“ hinter die Verglasung gestellt
wurden
- In der Bauphase wird „kurzfristig“ Bauholz direkt hinter die Verglasung deponiert
- Oder anderweitig unsere Verglasung teilbeschattet, so handelt es sich bei dem
Bruchbild nicht um einen Einbaufehler, sondern um einen Hitzesprung, da unsere
Gläser (besonders Wärmedämm Isoliergläser) sehr hitzeempfindlich sind. Bedenken Sie, dass wir keinen kostenlosen Ersatz für Hitzesprünge bei Isoliergläsern
oder Einfachverglasungen liefern, da es sich hier um eine physikalische Eigenschaft von
Glas handelt. Wir empfehlen bei hochwertigen Verglasungen eine Glasbruch- Versicherung, die solche unvorhersehbaren Ereignisse finanziell abdeckt.
Temperaturwechselbeständigkeiten von Glasprodukten:
Die Tabelle zeigt, wie hoch Temperaturdifferenzen innerhalb der Scheibenfläche
ungefähr sein dürfen, ohne dass die entstehenden Spannungen eine kritische Grenze überschreiten und zu einem Glasbruch führen:
Floatglas 40 K gem. SN EN 572-1 ------------------------------------------------------------------------------------------
Teilvorgespanntes Glas (TVG) 100 K gem. SN EN 1863-1 ------------------------------------------------------------------------------------------
Einscheibensicherheitsglas (ESG) 200 K gem. SN EN 12150-1 ------------------------------------------------------------------------------------------
Heißgelagertes Einscheibensicherheitsglas 200 K gem. SN EN 14179-1 (ESG-H)
------------------------------------------------------------------------------------------ Drahtglas und Drahtspiegelglas 15 K
4.8 Wir arbeiten nach den „Anwendungstechnischen Richtlinien“ der Glasindustrie. Es gilt die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas“.
Unser bei Ihnen geliefertes bzw. montiertes Floatglas muss in seiner Oberfläche
plan, klar, durchsichtig, klar reflektierend und verzerrungsfrei sein. Vereinzelt auftretende, nicht störende kleine Blasen und unauffällige Kratzer sind zulässig.
Bei der Bearbeitung der von uns gelieferten- bzw. zu montierenden Gläsern wird bei diesem Auftrag (sowie bei allen von uns ausgeführten Lieferung und Montagearbeiten) die „Richtlinie zur visuellen Qualität“ zu Grunde gelegt.
Die Gewährleistung für Isoliergläser laut den Bestimmungen der Glasindustrie, beinhaltet die kostenlose Ersatzlieferung im Gewährleistungsfall. Umglasungskosten müssen durch den Auftraggeber bezahlt werden.
4.9 Bitte beachten Sie, dass es beim Einbau mit ungeschützten Glaskanten, vor allem bei VSG-Gläser, zu Verfärbung im Randbereich des Glases kommen kann. Die, der
Feuchtigkeit ausgesetzten Folie von Verbundglaseinheiten „zieht“ Wasser, wodurch es zu milchfarbigen Flecken sowie Ablösungen kommen kann. Dies ist kein
Reklamationsgrund!
Die Sicherheitseigenschaften des Produktes werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Aus den vorliegenden Gründen sollte VSG allseitig gerahmt und mit trockenem Falzraum eingebaut werden.
Bitte beachten Sie die „Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen! (TRAV)!
4.10 Zu denen im Objekt eingebauten Gläsern können bei Neulieferung bzw. Reparaturen oder Austausch von einzelnen Scheiben Farbunterschiede in der Ansicht entstehen.
1. 2.
3.
4.
Dies ist eventuell nur zu vermeiden bzw. anzugleichen, wenn der Auftraggeber uns Glasart, Glasdicke und Scheibenaufbau angibt. Dies ist bei Auftragserteilung schriftlich zu geschehen.
Trotzdem sind Farbunterschiede zu vorhandenen Verglasungen nicht gänzlich zu vermeiden und somit kein Reklamationsgrund.
5.0 Rücktritt/Kündigung
Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
a) Bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden,
sofern dieser nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist Zug um Zug gegen unsere Leistung seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichende Sicherheit erbringt,
b) Bei Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen, von uns unverschuldeten Hindernissen wie Aufruhr, Streik oder Aussperrung.
5.1 Kündigung muss nicht mehr per eigenhändiger Unterschrift erfolgen, sondern kann auch mittels E-Mail (Computer-)Fax, SMS etc. erklärt werden.
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir
Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller verarbeitet für uns.
Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
6.4 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungs-Übereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
6.5 Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, aller erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der
Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
6.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
7.0 Schadenersatz
7.0 Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser
Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung: Verzug positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Betragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit bestehend, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500,00 Euro einstehen. Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag hinaus gehaftet.
7.1 Bei Montagearbeiten, Reparaturverglasung, beim Lösen und montieren von Leisten
und Abdeckprofile und auch allen sonstigen von uns ausgeführten Arbeiten, können trotz fachlichen und umsichtigen Ausführungen Lackschäden, Leistenbeschädigungen sowie optische Beschädigungen an den zu bearbeitenden Material wie Holz, Kunststoff, Metall, Tapete, Mauerwerk, Putz usw. auftreten.
Dies ist kein Reklamationsgrund und Schadensansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
8. Gerichtsstand
8.0 Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der
Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder es sich um öffentlich, rechtliches Sondervermögen handelt.
9.0 Glasdickendimensionierung
Es handelt sich bei den Angaben der Glasstärken / bzw. Glasdicken um einen Glasdickenvorschlag, bzw. eine Glasdickendimensionierung. Diese muss durch einen Statiker bestätigt werden.
9.1 Angaben über Glasdicken und Glasprodukte erfolgen immer durch den Auftraggeber und sind nach DIN 18008 zu berechnen und erfolgen, wenn die Planungsarbeiten von Ihnen freigegeben werden.
Sollen diese durch uns berechnet werden, erfolgt eine Glasdickenberechnung nach Glastik (Programm).
Dies gilt nur als EMPFEHLUNG und ersetzt nicht die statische Berechnung durch einen geprüften Glasstatiker oder eine geprüfte und geeignete Institution.
Die Berechnung erfolgt immer gegen Bezahlung! Für Abweichungen nach DIN 18008 ist immer eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.
10.0 Kranarbeiten
Kranarbeiten durch unsere eigenen oder auch gemieteten Kräne, Hebebühnen, Scherenbühnen usw. unterliegen den nachfolgenden Bedingungen:
Wir weisen darauf hin, dass für Beschädigungen am Rahmen, Fassade, Boden, Decken usw. keine Haftung übernommen wird.
Glasbruchrisiko trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch für alle anderen Materialien, die bewegt werden.
Bitte beachten Sie, dass eventuell Sondergenehmigungen für diese Arbeiten benötigt werden. Hierfür ist der Auftraggeber verantwortlich.
11.0 Montage + Technik + für Glas + Fenster
11.1 Ist die Montage schriftlich vereinbart, dann hat der Besteller dafür zu sorgen, dass zum angekündigten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch vom Besteller zu vertretende Umstände ein Einbau nicht erfolgen, ist er verpflichtet, entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
11.2 Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse vorausgesetzt, die eine ungehinderte Durchführung ohne Zusatzarbeiten oder den Einsatz spezieller
Fahrzeuge – z B. Kran – ermöglichen. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten, nicht jedoch Abdichtungs-, Isolier-, Maurer-, Putz-, Maler-, und Tischlerarbeiten und Elektroarbeiten. Steht ein Fahrstuhl nicht zur Verfügung, hat der Besteller für einen Kran Sorge zu tragen. Der Besteller hat kostenlos Beleuchtung, Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Bei Einbau von Fenstern muss der Laibungsuntergrund (z.B. bei Unebenheiten) mit einem Glattanstrich lt. DIN 4108-7 versehen werden. Dies sind zusätzliche Leistungen, die von einem zusätzlichen Fachhandwerker ausgeführt werden müssen und nicht in unserem Angebot enthalten sind.
11.3 Bei Montage von Fenstern ändert sich das Raumklima. Wir bitten dies zu beachten. Siehe hierzu zusätzlich unsere Lüftungsempfehlungen. Diese sind bei uns erhältlich oder im Anhang der AGB nach zu lesen. (Beachte auch Punkt 11)
4.
5. 6.
7.
8.
9.
Ist die Lieferung von Rollläden Vertragsinhalt, hat das Ausstemmen der Öffnungen für den Gurtwickler-Mauerkasten bauseits zu erfolgen. Mangels Vereinbarung gehört die Lieferung des Rollladenkastens selbst und die Montage der Abdeckplatte nicht zum Lieferumfang der Firma Glas Plum GmbH. Für den Fall, dass die Firma Glas Plum GmbH Elektromotoren liefert, ist der entsprechende Stromanschluss bauseits zu stellen.
Die erforderlichen Elektroarbeiten müssen zu Lasten des Bestellers von einer Fachfirma durchgeführt werden.
Führt die Firma Glas Plum GmbH Nebenarbeiten durch, die bauseits zu erbringen sind, werden diese gesondert berechnet.
Für Schäden, die bei der Montage und Demontage im bzw. am Hause des Bestellers oder an anderen Gegenständen entstehen, wird keine Haftung übernommen. Sind Schäden im Bearbeitungsbereich aus fachlicher Sicht nicht auszuschließen, entfällt ein Ersatz.
Die Montageleistung umfasst allein die Wärmedämmung (Ausschäumen), die Befestigung durch Rahmendübel bzw. Maueranker sowie die Lastabtragung. Die Firma Glas Plum GmbH ist berechtigt, eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende, gleichartige Methode anzuwenden!
Bei Neubauten umfasst die Montage der Fenster die Befestigung und ggf. provisorische Unterfütterung. Letzteres geht zu Lasten des Bestellers.
Trotz vorsichtiger Arbeitsweise, können bei Fertigung von Bohrlöchern in den Fliesen/Glasmosaik etc. Risse entstehen. Hierfür übernehmen wir keine Haftung!
11.10 Vor Montagearbeiten von Bauelemente, sind uns wie unter 11b
Duschabtrennungen, alle unter Putz verlegten Wasser und Elektroleitungen oder ähnliches beim Aufmaß bzw. vor Montagebeginn bekannt zu geben.
11.11 Die Ausführungen der Arbeiten werden nur zu allen Bedingungen der VOB- der neuesten Fassung – von uns ausgeführt. Alle gegenteiligen Bedingungen müssen wir widersprechen.
11.12 Wir erwarten Ihre Ausführungstermine bei Auftragserteilung bzw. jeweils ihren Abruf, wobei die Liefertermine für unsere Zulieferanten zu berücksichtigen sind.
11.13 Bei bauseitigen Terminverzögerungen muss eine Terminverlegung mit uns
schriftlich vereinbart werden. Für die infrage kommenden Transporte, die nicht durch das Treppenhaus erfolgen können, muss bauseitige Transporthilfe gestellt werden.
Gerüstkosten, Krankosten und besondere Transportkosten sind in unseren E.P. grundsätzlich nicht enthalten, es sei denn, wenn eine besondere Position mit genauen Angaben ausgeschrieben ist. Unsere technischen Empfehlungen sind unbedingt zu beachten.
11.14 Für ordnungsgemäße Versiegelungen sind gewisse Witterungsbedingungen erforderlich und können nicht immer zusammen mit der Verglasung bzw. Einbau der Fenster ausgeführt werden.
Voraussetzung für eine Verglasung ist ein fertig Vorbehandeltes Fenster gemäß DIN- Vorschriften bzw. gemäß unseren technischen Empfehlungen, wobei die Verleistung nach innen zur Ausführung kommen sollte.
11.15 Die während der Bauzeit evtl. anfallenden Reparaturverglasungen werden gemäß der Reparaturpreisliste der Versicherungsgesellschaften abgerechnet.
Reparaturverglasungen, die durch Abruf der örtlichen Bauleitung mündlich oder schriftlich erfolgen, betrachten wir als zusätzlichen Auftrag seitens des Bauherrn.
11.16 Alle für uns benötigten Anschlüsse wie z.B. Strom oder andere sind für uns kostenlos bauseitig zu stellen. Alle sonstigen anfallenden Kosten wie Aufzugsbenutzung und andere sind uns vor Ausführung unserer Arbeiten mit genauer Preisangabe mitzuteilen. Irgendwelche Kostenbelastungen ohne vorherige schriftliche Aufforderung sowie den Abzug an unseren Schlussrechnungen lehnen wir ab.
11.17 Eingefärbtes Glas kann sich bei Sonneneinstrahlung ungleichmäßig aufheizen. Im Verbund mit Isolierglas besteht deshalb Spannungsbruchgefahr. Aus diesem Grund entfällt die übliche Garantie. Für Glasbruch nach dem Einbau kann für Gussgläser keine Haftung übernommen werden.
11.18 Hinweis zu Blei- und Messingverglasungen:
Bei Blei- oder Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Löt- und Putzmittel der Kunstglaser entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, da die Rückstände erst nachträglich herausfallen. Speziell bei Kunstverglasungen aus Float oder Parsol können diese Rückstände besonders deutlich sichtbar sein! Wir liefern den o. a. Glastypen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch, denn generell stellen Rückstände und Flecken auf Kunstverglasungen (ob mono oder in Iso) eingebaut, keinen Grund zur nachträglichen Beanstandung dar!!
11.19 Bitte beachten Sie, dass die eventuell notwendige Erstellung einer Statik, sowie die Bestimmung über die möglicherweise notwendige Verwendung von TRAV- Verglasungen in die Zuständigkeit des jeweiligen Bauplaners fällt. Dies ist nicht Bestandteil unserer Angebote, außer es ist in den Positionen gesondert aufgeführt.
11.20 Ebenso wird von uns kein Lüftungskonzept erstellt. Dies ist Aufgabe des Auftraggebers (Siehe auch 10.3)
11.21 Dachverglasungen und Fassaden
Bei geneigten Verglasungen wie z.B. Dachflächenfenstern, Fassaden erhöht sich der
Ug-Wert des Isolierglases aus physikalischen Gründen.
Achtung: Unsere Angaben beziehen sich immer auf den senkrechten Fall
12. Duschabtrennungen
12.1 Handwerkliche, in Einzelfertigung, hergestellte Duschabtrennungen, die für einzelnen bestimmten Anwendungsfall hergestellt und vom Hersteller selbst nach individuellen Vorgaben montiert werden, fallen hierbei unter den Begriff
Einzelfertigung. In Deutschland dürfen somit Duschabtrennungen, die handwerklich in Einzelfertigung hergestellt werden, ohne CE- Kennzeichnung eingebaut werden.
12.2 Um den Ganzglas-Charakter bei Glasduschen zu erhalten, verzichtet man auf Rahmeneinfassungen. Diese Maßnahme geht zu Lasten der Dichtigkeit. Wasseraustritt
im Rand- und Beschlagsbereich sind normal und durch zusätzliche Dichtungen nur bedingt einzuschränken.
Bei Duschtüren sollte zur Vermeidung von erhöhten Wasseraustritt ein Schwallschutz montiert werden. Auf Kundenwunsch wird auf einen Schwallschutz verzichtet. Freigabe erfolgt mit unterschriebener Auftragsbestätigung.
Grundlage für die Preisberechnung sind, soweit nicht anders angegeben, geradlinige lotrechte Wände und ein waagerechter Anschluss unten, sowie eine ausreichende Tragfähigkeit für die Aufnahme der Beschläge.
Bei bauseits vorhandenen Feinsteinzeug-Fliesen (Hartbrand-Fliesen) bzw. Hartsteinplatten, wird der erhöhte Zeit- und Werkzeugaufwand für Nassbohrungen gesondert berechnet.
Bei Montage von Glas-Duschkabinen und Duschganzglastüren müssen uns unter Putz verlegte Wasser- und/oder Elektroleitungen beim Aufmaß, bzw. vor Montage bekannt gegeben werden.
Trotz vorsichtiger Arbeitsweise, können bei Fertigung von Bohrlöchern in den Fliesen/Glasmosaik etc. Risse entstehen! Hierfür übernehmen wir keine Haftung!
13.0 Wartung
Glastüren, Schiebetüren, Falttüren, Drehtüren und Duschtürenanlagen unterliegen hohen Beanspruchungen. Typische Anwendungen:
In den Bereich der Wartung fällt die regelmäßige Überprüfung der Ganzglasanlage auf Beschädigungen oder Verschleiß. Diese Wartungen haben zu erfolgen, da sonst die Gewährleistung nicht erfolgen kann. Die Wartungsarbeiten müssen wie folgt durchgeführt werden:
- Sitz und ggf. Gängigkeit der Beschläge überprüfen.
- Befestigungen am Baukörper und das Drehmoment der Schrauben überprüfen.
- Funktion und Gängigkeit der Anlage überprüfen
- Justierung der Tür überprüfen
- Laufflächen der Laufschienen von eventuell vorhandenen Spänen und Schmutz reinigen.
- Verformungen von Führungsschienen beheben.
- Glaseinstand überprüfen
- Funktion der Schlösser und Verriegelungen überprüfen.
- Glastüren und Glaselemente, die Beschädigungen wie Kantenverletzungen,
muschelförmige Ausbrüche oder tiefe Kratzer aufweisen, sind auszutauschen. Kein
Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen.
- Sind Beschädigungen zu erkennen, die die Verkehrssicherheit gefährden, ist der
gefährdete Ort zu sichern oder abzusperren.
14.0 Abnahme / Mängelhaftung
14.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an dem vereinbarten Ort zu prüfen. Dies geschieht im Rahmen einer Abnahme. Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll der Beweissicherung angefertigt.
Weist die Ware offensichtliche Mängel auf oder wurde eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Besteller dies im Rahmen der Abnahme anzuzeigen. Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Tagen festgestellte Mängel der Firma Glas Plum GmbH schriftlich anzuzeigen.
Dasselbe gilt für eine, von der Firma Glas Plum GmbH durchzuführender Montage entsprechend. Verweigert der Besteller die Teilnahme an der Abnahme, so ist die Firma Glas Plum GmbH dennoch berechtigt, den Gegenwert der gelieferten Ware zu fordern, es sei denn, eine Teilnahme war dem Besteller unzumutbar.
14.2 Bei farbigem Glas und Iso-Drahtglas ist eine Gewährleistung für Hitzesprünge ausgeschlossen. Im Übrigen übernimmt die Firma Glas Plum GmbH die
Gewährleistung insbesondere dafür, dass die Lieferung z. Zt. der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem üblichen Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre, es sei denn, Zulieferer oder Montageunternehmen gewähren eine längere Gewährleistungszeit.
14.3 Bei berechtigten Mängeln oder einer – auch nur teilweisen – Falschlieferung kann der Besteller Nacherfüllung dergestalt verlangen, dass die Firma Glas Plum GmbH
nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern kann. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.
4. Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat die Firma Glas Plum GmbH nicht einzustehen.
14.5 Stellt sich bei der Überprüfung eines schriftlich angezeigten Mangels heraus, dass dieser nicht besteht oder von der Firma Glas Plum GmbH nicht zu vertreten ist, dann ist die Firma Glas Plum GmbH berechtigt, die Kosten der Überprüfung zu berechnen.
14.6 Folgende Toleranzen sind nicht zu reklamieren: Dicke der Einzelscheibe: +/- 1,0 mm
Abmessung: +/- 1,5 mm für eine 4 mm Floatscheibe
+/- 2,0 mm bis 12 mm Glasdicke
Teil II – Besondere Bestimmungen für Werkverträge
15.0. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen
anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.
15.1 Angaben des Bestellers
Fehler aus den von Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des
Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.
15.2 Anpassungsvorbehalt
Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu
erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter nicht vorgesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im
Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
15.3 Zahlung
Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis 500,00 Euro sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang zahlbar. Im Übrigen gilt § 16 VOB/B. Siehe hierzu auch alle Punkte unter 2a. Preise.
15.4 Herstellergarantie
Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des
jeweiligen Herstellers, z. B. für Mehrscheiben-Isolierglas werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.
15.5 Gefahrtragung
Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht
termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden könnten, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.
Teil III – Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen
16.0. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten
ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
1. Angebote sind bis zur Annahme des Auftrages freibleibend.
16.2 Lieferung, Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen bei Teil- sowie Franko Lieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
16.3 wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle
– vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
16.4 Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung über Ziff. 1.7. hinaus.
16.5 Kann die versandbreite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
16.6 Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers.
16.7 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
16.8 Zahlung.
Sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu zahlen, siehe auch Punkt 12.3 + 2.5.
16.9 Erklärung zum Verbraucherschichtungsverfahren:
Unser Unternehmen beteiligt sich nicht an dem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können aber vor folgender Vermittlungsstelle verhandelt werden: Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 17-21, 52062 Aachen, Tel. 0241-4710 E-Mail: info@hwk-aachen.de